ALV – Bildungswerk Brandenburg e.V.
in der Fassung vom 10. Mai 2017
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „ ALV – Bildungswerk Brandenburg“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet
der Name
"ALV – Bildungswerk Brandenburg
e.V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben,
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein setzt sich die Förderung der Erwachsenenbildung, besonders
von
Erwerbslosen und von Erwerbslosigkeit bedrohten Bürgern zum Ziel.
(2) Darüber hinaus fördert der Verein die allgemeine soziale, kulturelle und
politische
Bildung im Sinne der freiheitlichen und demokratischen Grundordnung durch
öffentliche
Vorträge, Diskussionen, kulturelle Veranstaltungen, Kurse, Seminare und
Beratung.
(3) Aufgaben des Vereins sind insbesondere:
1. Organisation von
Veranstaltungen belehrender Art.
2. Durchführung von
wissenschaftlichen Veranstaltungen, dies sich mit Problemen der
Arbeitslosigkeit beschäftigen.
3. Förderung der Forschung zu
Problemen der Arbeitslosigkeit.
4. Unterstützung von
Modellvorhaben auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung.
5. Organisation. von
Weiterbildungsveranstaltungen für Mitarbeiter von Einrichtungen
der sozialen Betreuung von
Erwerbslosen.
(4) Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und in der Willensbildung von
öffentlichen
Stellen unabhängig.
(5) der Verein verfolgt diese Ziele und Zwecke ausschließlich und unmittelbar
auf
gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der
Abgabenordnung. Er bezieht vor allem Arbeitslose in die Tätigkeit
ein.
Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet
werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnis-
mäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(6) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht
in den
Grenzen des § 65 Abgabenordnung von 1977 oder der künftig für die
Steuerbegünstigung
an seine Stelle tretenden Vorschriften hält.